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UrhG § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten

UrhG § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten

[ Auszug: Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das ... ]